SCHULORDNUNG DER

MUSIKSCHULE GAUTING-STOCKDORF E.V.

SCHULORDNUNG DER

Abschnitt I Aufgabengliederung

Die Sing- und Musikschule ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).

 

§ 1 Aufbau

Die Musikschule gliedert sich in ihrem fachlichen Aufbau in

1.  Musikalische Grundfächer

2.  Instrumental- und Vokalfächer

3.  Ensemblefächer

4.  Ergänzungsfächer

5.  Förderklasse

Mindestbestandteile des Ausbildungsangebotes sind die Bereiche 1 bis 3.

 

§ 2 Musikalische Grundfächer

1.  Musikalische Früherziehung

1.1  In die Musikalische Früherziehung werden Kinder zwei Jahre vor der Einschulung aufgenommen. Der Kurs dauert zwei Jahre.

1.2  Der Unterricht wird in Gruppen von 8 bis 12 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

2.  Musikalische Grundausbildung

2.1  Die Kurse der Musikalischen Grundausbildung werden als Eingangsstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Sie dauern ein Jahr.

2.2  Der Unterricht wird in Gruppen von 8 bis 12 Kindern wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

3.  Elementare Singklassen/Kinderchor

3.1  In die erste Singklasse/den Kinderchor werden Kinder im Grundschulalter aufgenommen.

3.2  Die Singausbildung verbindet Stimmbildung und Liedpflege mit Teilen der Musikalischen Grundausbildung oder übernimmt diese vollständig.

3.3  Der Unterricht wird wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

 

§ 3 Instrumental- und Vokalfächer

1.  In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen

  Kinder, welche die Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundausbildung oder die Singklasse mindestens ein Jahr lang besucht haben - über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung -,

  Kinder ab dem 3.Schuljahr, Jugendliche und Erwachsene.

2.  Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.

3.  Der Unterricht wird in Gruppen zu 2 bis 4 Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichtes genützt werden können. Über die Einteilung sowie

erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.

Bei Änderung der Gruppenstärke während des Schuljahres ändert sich auch möglicherweise auch die monatliche Unterrichtsgebühr.

4.  Instrumental-/Vokalschüler sollen zusätzlich die Elementare Hörerziehung, die Singklasse oder ein Ensemblefach besuchen.


§ 4 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Sing- und Spielkreise, Chor, Instrumentalgruppen, Kammermusik, Orchester oder Bigband.

 

§ 5 Ergänzende Einrichtungen

Ergänzende Einrichtungen sind beispielsweise Musiklehre/Hörerziehung, Musikgeschichte, Komposition, Musik und Bewegung/Tanz, Musiktheater, Rhythmik und Ballett. Die Zugangs- und Unterrichtsbedingungen werden jeweils gesondert festgelegt.

 

§ 6 Förderklasse

1.  Die Förderklasse dient der Vorbereitung auf ein Musikstudium. Es können auch Schülerinnen und Schüler, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen, aufgenommen werden.

2.  Die Pflichtbelegung umfasst mindestens vier Wochenstunden à 45 Minuten mit folgender Fächerkombination:

  Vokal-/Instrumentalunterricht: 2 Wochenstunden Einzelunterricht im Hauptfach bzw. im Haupt- und Nebenfach

  Ensemblefach: 1 Wochenstunde

  Gehörbildung/Musiklehre: 1 Wochenstunde

3.  Haupt- und Nebenfach sollen so kombiniert sein, dass sie in einem Berufsstudium weitergeführt werden können.

4.  Interessenten können nur aufgrund einer Eignungsprüfung in die Förderklasse aufgenommen werden. Hierzu ist in jedem Fall die aussagekräftige schriftliche Stellungnahme der Fachlehrer des letzten Schuljahres einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

5.  Der Eintritt in die Förderklasse soll in der Regel nicht vor dem 14. Lebensjahr erfolgen.

 

Abschnitt II Aufnahme und Austritt, Unterrichtsbetrieb

 

§ 7 Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Regelungen.

 

§ 8 Unterrichtsdauer

Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen.

 

§ 9 Anmeldung / Aufnahme

Anmeldungen/Wiederanmeldungen sind bis 30. Juni schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren für ein ganzes Schuljahr. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Anmeldung verlängert sich nur dann um ein weiteres Schuljahr, wenn das Formblatt „Wiederanmeldung“ bis spätestens 31. Mai in der Musikschule eingeht. Andernfalls endet der Vertrag zum Ende des Schuljahres am 31. August.

 

§ 10 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

1.  Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule bis spätestens 30. Juni schriftlich zugehen. Eine Mitteilung an die Lehrkraft ist nicht ausreichend.

2.  Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen (z. B. Umzug oder schwere Erkrankung) im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich. Sie muss schriftlich begründet werden.

3.  Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen.

4.  Wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Schüler vom weiteren Besuch der Musikschule oder einzelner Fächer ausgeschlossen werden.


§ 11 Verhinderung des Schülers

Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule davon möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht muss nicht nachgegeben werden; er geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück.

 

§ 12 Unterrichtsausfall

Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft, durch Schulveranstaltungen oder durch außerordentliche Umstände wie höhere Gewalt ausfallen, bleiben bis zu jährlich 4 Unterrichtseinheiten gebührenpflichtig. Die Entgelte für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden aus der Sphäre der Lehrkraft werden am Ende des Schuljahres zurückerstattet, wenn die Stunden während des Schuljahres nicht nachgeholt wurden. Beendet ein Schüler ohne Genehmigung der Schulleitung den Unterricht vor Ablauf des Schuljahres, ist das ganze Jahresentgelt, soweit noch nicht bezahlt, zu entrichten.

 

§ 13 Unterrichtsstätten

1.  Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen.

2.  Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten / Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule.

Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.

 

§ 14 Unterrichtsgebühren

Die Höhe der Unterrichtsgebühren ist der Gebührenordnung verzeichnet. Mit Abschluss des Unterrichtsvertrages nimmt der Unterzeichner diese zur Kenntnis.

Die Gebühren werden zum Monatsanfang vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht. Eine Teilnahme am Einzugsverfahren ist hierfür erforderlich. Für Rücklastschriften, die der Zahler zu verantworten hat, berechnet die Schule eine Bearbeitungsgebühr von 15,- Euro.

 

§ 15 Veranstaltungen

Die Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtes. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann durch Schulleitung oder Fachlehrer gefordert werden.

 

§ 16 Öffentliches Auftreten / Fremdunterricht

1.  Öffentliches Auftreten der Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern müssen der Musikschule rechtzeitig vorher gemeldet werden.

2.  Schülern des Bereiches Vokalunterricht, welche Unterricht im Sologesang erhalten, und Schülern des Bereiches Instrumentalunterricht ist es untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule regelmäßigen Unterricht zu nehmen.

 

§ 17 Instrumente

Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichtes ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.

 

§ 18 Bescheinigung

Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.


§ 19 Gesundheitsbestimmungen

Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen der Schüler informiert werden. Erkrankte Schüler sollen dem Musikschulunterricht fernbleiben. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden. Schüler, die aus Krankheitsgründen die Regelschule nicht besucht haben, erhalten am gleichen Tag auch keinen Musikunterricht.

 

§ 20 Unfallversicherung

Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.

 

§ 21 Schlussbestimmung

Diese Schulordnung / Benutzungsordnung tritt am 01. Oktober 2004 in Kraft und wurde am 25.05.2020 sowie am 10.02.2022 und am 13.05.2022 geändert.

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